Präzedenzfall-Urlaubsentscheidung des Obersten Gerichtshofs
Unter der Behauptung, der Kläger habe seinen Jahresurlaub nicht genutzt und die ungenutzten Urlaubspreise seien nicht gezahlt worden, verlangte er, dass er eine Abfindung und Kündigungsentschädigung, Überstundenvergütung, Urlaubsentgelt, zweimonatigen Urlaub für die Arbeitssuche, einwöchigen Urlaubsentgelt, national erhält Urlaubs- und allgemeiner Urlaubspreis.
Der beklagte Chef beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Arbeitsvertrag des Arbeitgebers wegen der Abwesenheit des Klägers vom Arbeitgeber zu Recht gekündigt worden sei, die geltend gemachten Forderungen verjährt seien und alle Rechte des Klägers voll bezahlt seien. Das Gericht entschied, dass der Fall teilweise angenommen wird.
DIE JUSTIZ UNTERZEICHNET EINE WERTVOLLE ENTSCHEIDUNG
Als die Anwälte der Parteien gegen die Entscheidung Berufung einlegten, schaltete sich die 9. Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs ein. Der Oberste Gerichtshof, der eine Präzedenzentscheidung unterzeichnete, wies darauf hin, dass die Entschuldigungen nicht aus dem Jahresurlaub erhoben werden können. In die Entscheidung wurde folgender Wortlaut aufgenommen: „Die Prestige der in der zweiten Variante vorgenommenen Berechnung im Wertgutachten des Gerichts ist ebenfalls mangelhaft. Denn der Arbeitgeber muss mit schriftlichen Nachweisen nachweisen, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub in Anspruch nimmt bzw die Preise für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub gezahlt werden Es verstößt gegen das Arbeitsgesetz, die Fehltage, die in den Fehlzeitenberichten aufgeführt sind, vom Jahresurlaub abzuziehen.
Erforderlich ist ein neues Prüfgutachten des Schadensregulierers zur Berechnung der dem Anspruchsberechtigten zustehenden Jahresurlaubsdauer und des Bewilligungspreises über diesen Zeitraum unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit und zu auf Grundlage des Ergebnisses eine Entscheidung über die Anfrage treffen. Die Entscheidung, das rechtswidrige Gutachten mit Prestige entgegenzunehmen und die Genehmigungspreisanfrage in schriftlicher Form anzunehmen, war falsch und machte es notwendig, sie zu brechen.“
Dementsprechend entschied die 9. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, dass der Abzug der Fehltage, die in den Fehlzeitenberichten aufgeführt sind, vom Jahresurlaub gegen das Arbeitsgesetz verstößt.
Staatsangehörigkeit